AGB
Stand 01/2021Liefer- und Verkaufsbedingungen
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Geltungsbereich
- Diese allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte der bauernfeind Druck + Display GmbH („Verkäufer“) mit anderen Unternehmen („Käufer“). Auf Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) sind sie nur insoweit anzuwenden, als sie nicht im Widerspruch zu den zwingenden Bestimmungen des KSchG stehen.
- Diese AGB gelten für sämtliche Lieferungen des Verkäufers an den Käufer. Weiteres gelten sie sinngemäß für alle sonstigen Leistungen, die vom Verkäufer an den Käufer erbracht werden.
- Diese allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich.
- Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Eine Bezugnahme in der Bestellung auf eigene Einkaufsbedingungen des Käufers bedeutet keine Anerkennung durch uns. Nehmen wir die Bestellung ohne Widerspruch entgegen, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, wir hätten die Einkaufsbedingungen des Käufers angenommen.
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Vertragsabschluss und Offerte
- Unsere Offerten sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet sind.
- Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie können jederzeit vom Verkäufer zurückgefordert werden und sind dem Verkäufer jedenfalls unverzüglich zurückzustellen, wenn kein Vertrag mit dem Verkäufer zustande kommt.
- Der Vertrag zwischen uns und dem Käufer gilt als geschlossen, wenn wir nach Erhalt der Bestellung des Käufers eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesandt haben und der Käufer dieser Auftragsbestätigung nicht binnen 2 Werktagen ab Erhalt schriftlich widerspricht. Maßgebend für das Einhalten der Frist ist das Einlangen des Widerspruchs beim Verkäufer.
- Diese AGB sind verbindlicher Bestandteil der Auftragsbestätigung und werden daher zum Vertragsinhalt zwischen dem Verkäufer und dem Käufer.
- Alle Vereinbarungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer sowie alle rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Mündliche, fernmündliche und telegrafische Vereinbarungen sind nur dann verbindlich, wenn sie nachträglich durch uns schriftlich bestätigt wurden.
- Dem Kunden von uns vorgelegte Druck- und/oder Ausführungsvorlagen sind vom Kunden auch bezüglich aller für die Verwendung des Packmittels wesentlichen und geforderten Eigenschaften zu prüfen und zum Zeichen der Einwilligung unterschrieben an uns zurückzusenden. Sind Berichtigungen erforderlich, so müssen diese deutlich kenntlich gemacht und klar beschrieben sein. Wir haften nicht für etwaige erkennbare Mängel, die vom Kunden bei der Prüfung übersehen oder nicht beanstandet wurden, es sei denn, sie wurden arglistig verschwiegen.
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Preise und Preiserstellung
- Die Preiserstellung in der Auftragsbestätigung ist grundsätzlich verbindlich, doch sind wir berechtigt, bei Änderungen der Rohstoffpreise, Lohn- oder Betriebskosten, die eine Preisänderung zur Folge haben, den Preis für alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht durchgeführten Lieferungen neu festzusetzen.
- Unsere Preise verstehen sich bei Bahnversand frachtfrei Ankunftsbahnhof bzw. bei Lieferungen mittels LKW frachtfrei Lieferadresse. Wenn der Kunde eine Versandart verlangt, durch die höhere Spesen entstehen, so gehen die Mehrkosten zu seinen Lasten.
- Die Preise gelten nur bei Abnahme der bestellten Mengen in einem Posten. Für den Abruf von Teillieferungen muss eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung vorliegen.
- Paletten und sonstige Emballagen werden ausgetauscht oder binnen 4 Wochen zu Selbstkosten in Rechnung gestellt.
- Wird eine Ware zum vereinbarten Termin nicht abgenommen, so sind wir berechtigt zu fakturieren und die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern.
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Zahlungsbedingungen
- Es werden nur Zahlungen anerkannt, die an die jeweils in der Auftragsbestätigung und/oder Rechnung angeführte Zahlstelle geleistet werden.
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der geschuldete Rechnungsbetrag sofort nach Fakturenerhalt mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Fakturenerhalt netto zur Zahlung fällig.
- Ohne vorherige schriftliche Vereinbarung mit dem Verkäufer ist der Käufer nicht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung seiner Zahlungsverpflichtungen – aus welchem Grund auch immer – berechtigt. Der Käufer kann jedoch mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder vom Verkäufer ausdrücklich anerkannter Forderungen gegen den Verkäufer aufrechnen, wenn er den Verkäufer hiervon schriftlich vorab informiert.
- Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so kann der Verkäufer unter Setzung einer Nachfrist auf Erfüllung des Vertrages bestehen und
- die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Begleichung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben,
- eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,
- den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig stellen,
- weitere Bestellungen des Käufers nur gegen Vorauszahlung annehmen, und
- ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verrechnen.
- Der Käufer verpflichtet sich für den Fall des Zahlungsverzuges, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Mahn- und Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen Kosten einschließlich Anwaltskosten zu ersetzen.
- Hat bei Ablauf der Nachfrist gemäß Art. 4.4 der Käufer die geschuldete Zahlung oder sonstige Leistung nicht erbracht, so kann der Verkäufer durch schriftliche Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer hat über Aufforderung des Verkäufers bereits gelieferte Waren dem Verkäufer zurückzustellen und ihm Ersatz für die eingetretene Wertminderung der Ware zu leisten sowie alle vom Verkäufer getätigten Aufwendungen zu erstatten, die für die Durchführung des Vertrages notwendig waren. Hinsichtlich noch nicht gelieferter Waren ist der Verkäufer berechtigt, die fertigen oder angearbeiteten Teile dem Käufer zur Verfügung zu stellen und hierfür den entsprechenden Anteil des Verkaufspreises zu verlangen.
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Eigentumsvorbehalt
- Bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungen und sonstigen Leistungen des Käufers behält sich der Verkäufer das Eigentumsrecht an der Ware vor. Bis dahin ist dem Käufer die Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Überdies darf der Käufer die Ware nur unter Weiterreichung des Eigentumsvorbehalts und gegen sofortige Bezahlung weiterverkaufen. Der Erlös aus dem Weiterverkauf geht mit Einlangen beim Käufer sofort in das Eigentum des Verkäufers über. Bis zur Abführung des Erlöses an den Verkäufer hat der Käufer den Erlös aus dem Weiterverkauf gesondert von seinem sonstigen Vermögen zu verwahren. Der Käufer hat die Ware, für die der Verkäufer noch nicht die vollständige Zahlung erhalten hat, getrennt von seinem sonstigen Vermögen zu lagern und entsprechend als Eigentum des Verkäufers zu kennzeichnen. Der Käufer erteilt hiermit dem Verkäufer das Recht, jederzeit – insbesondere bei Vermögensverfall des Käufers oder einer Zahlungseinstellung – die Geschäfts- und Lagerräume des Käufers zu betreten und die im Eigentumsvorbehalt stehende Ware abzuholen.
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Liefertermin / Lieferfrist
- Lieferfristen beginnen erst nach Klärung der Ausführungsarbeiten, insbesondere erst nach Genehmigung der Probemuster bzw. Probedrucke durch den Kunden und nach Einlangen sämtlicher für die Ausführung des Auftrages erforderlicher Arbeitsunterlagen. Gleiches gilt für Liefertermine.
- Sind Lieferfristen oder Liefertermine vereinbart, erfolgt die Lieferung innerhalb der vereinbarten Fristen oder zu den vereinbarten Terminen. Dem Erfordernis der zeit-/fristgerechten Lieferung ist auch dann entsprochen, wenn die erfolgte Lieferung von den vereinbarten Terminen oder Fristen um bis zu 4 Werktage abweicht.
- Sind keine Liefertermine oder Lieferfristen vereinbart, erfolgt die Lieferung in angemessener Frist. Als angemessene Frist ist der Zeitraum zu verstehen, der zwischen dem Datum der Auftragsbestätigung und dem Datum der Bekanntgabe der Lieferbereitschaft an den Kunden liegt.
- Zeiten, in denen der Käufer Andrucke, Fertigmuster, Klischees etc. überprüft, werden nicht in Lieferfristen eingerechnet.
- Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- und Vorlieferungen durchzuführen.
- Schadenersatzansprüche des Käufers wegen Verzug, verspäteter Erfüllung oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen, wenn der Käufer nicht nachweist, dass der Schaden vom Verkäufer vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
- Bei Änderungen des Auftragsinhaltes sind Lieferzeiten/Lieferfristen neu in schriftlicher Form zu vereinbaren.
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Bar-Code
- Der Verkäufer gewährt den ordnungsgemäßen Aufdruck der Bar-Codes in handelsüblicher Qualität entsprechend dem Stand seiner Technik. Eine darüber hinausgehende Gewährleistung kann vom Verkäufer nicht übernommen werden.
- Der Verkäufer haftet nicht für die Lesbarkeit der Bar-Codes bei entsprechenden Vorgaben des Käufers (z. B.: verkleinerte Ruhezone, Farbauswahl, Vergrößerungsfaktor …).
- Weitgehende Aussagen über Leseergebnisse insbesondere an den Kassen des Handels können mangels einheitlicher Mess- und Lesetechnik nicht abgegeben werden.
- Eine Gewährleistung der Güteklasse A und B nach CEN kann aufgrund des Druckverfahrens nicht übernommen werden.
- Für den Aufdruck auf Wellpappe von EAN 8 bzw. EAN 13 Code sind ausschließlich Größen ab SC8 geeignet.
- Für andere Bar-Code-Typen kann keine pauschale Aussage getätigt werden, da die Lesbarkeit in Zusammenhang mit der Codierung steht.
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Verpackungsverordnung
- Die bauernfeind Druck + Display GmbH und ihre Kunden in Österreich sind von der Verpflichtung zur Rücknahme von Verpackungen im Sinne der Verpackungsverordnung 1996 (§ 3 Abs. 5, BGBI. 648/1996 i.d.g.F.) befreit.
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Maße und Maßabweichungen
- Mangels gegenteiliger schriftlicher Vereinbarung gilt bei allen Wellpappe- und Vollpappe-Verpackungen die Innendimension in Millimetern (Länge × Breite × Höhe).
- Geringfügige Abweichungen in den Abmessungen, die durch die Eigenart des Materials und dessen Verarbeitung eintreten, können nicht zum Anlass einer Beanstandung gemacht werden.
- In Abhängigkeit vom Fertigungsverfahren und Produktionsstandort gelten unterschiedliche Toleranzen; diese sind beim Verkäufer erhältlich.
- Wir weisen darauf hin, dass Muster nicht unter Serienbedingungen hergestellt werden; davon können keine Toleranzen abgeleitet werden.
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Gewichts- und Qualitätsabweichungen
- Für geringfügige Abweichungen in Farbe und Beschaffenheit der Ware, in Klebung, Heftung, Druck sowie für branchenübliche Gewichtsunterschiede bis zu 5 % kann der Verkäufer nicht in Anspruch genommen werden.
- Abweichungen, die auf durch die Drucktechnik bedingte Unterschiede zwischen Andruck und Auflage zurückzuführen sind, können vom Käufer nicht beanstandet werden.
- Für die Beurteilung von Mängeln kommt es nicht auf Einzelexemplare an, sondern auf den Durchschnittsausfall der gesamten Lieferung.
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Mengenabweichungen
- Folgende Mehr- und Minderlieferungen (auch für Ersatzlieferungen) gelten ausdrücklich als vorbehalten:
- bis zu 100 Stück … 10 %
- bis zu 1.000 Stück … 8 %
- über 1.000 Stück … 5 %
- Geringfügige Zählfehler und/oder Sortiermängel begründen keine Ansprüche des Käufers.
- Folgende Mehr- und Minderlieferungen (auch für Ersatzlieferungen) gelten ausdrücklich als vorbehalten:
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Genaue Liefermenge
- Bei Bestellung einer genauen Stückzahl werden dem Käufer Zuschläge verrechnet.
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Gewährleistung / Mängelrüge
- Der Verkäufer haftet ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für die bedungenen und für die im Verkehr gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften der Ware.
- Die Beschaffenheit einer Lieferung kann nicht nach Einzelexemplaren beurteilt werden. Maßgeblich ist vielmehr der Durchschnitt der gesamten Lieferung.
- Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Lieferung der Ware; im Falle eines Abnahmeprotokolls mit Unterfertigung desselben, und beträgt ein Jahr.
- Die Ware ist unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort vom Käufer zu untersuchen.
- Mängel sind dem Verkäufer bei sonstigem Verlust der gesetzlichen Ansprüche unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Werktagen nach Lieferung oder Abholung, schriftlich bekannt zu geben. Versteckte Mängel sind ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Werktagen nach Entdeckung, schriftlich bekannt zu geben.
- Erfolgt innerhalb dieser Fristen keine Mängelrüge, gilt die Beschaffenheit der Ware als genehmigt.
- Der Verkäufer muss, wenn der Mangel nach den Bestimmungen dieses Artikels zu beheben ist und korrekt gemeldet wurde, nach seiner Wahl:
- die mangelhafte Ware an Ort und Stelle nachbessern;
- sich die mangelhafte Ware oder Teile zwecks Nachbesserung zurücksenden lassen;
- die mangelhafte Ware ersetzen; oder
- die mangelhaften Teile ersetzen.
- Lässt sich die Ware zwecks Nachbesserung oder Ersatz zurücksenden, so übernimmt der Käufer, falls schriftlich nichts anderes vereinbart, Kosten und Gefahr des Transports.
- Die gemäß diesem Artikel ersetzten mangelhaften Waren oder Teile gehen in das Eigentum des Verkäufers über.
- Für die Kosten einer durch den Käufer vorgenommenen Mängelbehebung hat der Verkäufer nur dann aufzukommen, wenn er hierzu vorab seine schriftliche Zustimmung erteilt hat.
- Rücksendungen des Käufers werden nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers angenommen.
- Für Teile der Ware, die der Verkäufer von Unterlieferanten bezogen hat, haftet er nicht; er tritt jedoch entsprechende Gewährleistungsansprüche an den Käufer ab.
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Haftung / Produkthaftung
- Nachfolgende Haftungsbeschränkungen sind vollinhaltlich an etwaige Abnehmer weiterzugeben.
- Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die unter Berücksichtigung der materialspezifischen Eigenschaften erwartet werden kann.
- Schadenersatzansprüche des Käufers bestehen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers. Der Käufer trägt den Beweis dafür.
- Der Verkäufer haftet nicht für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechungsschäden oder Datenverlust.
- Diese Haftungsausschlüsse gelten nicht für weitergehende Ansprüche nach zwingenden gesetzlichen Bestimmungen.
- Die Haftung ist, sofern nicht Art. 14.5 greift, auf 5 % der jeweiligen Auftragssumme begrenzt.
- Schadenersatzansprüche müssen innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Gewährleistungsfrist gerichtlich geltend gemacht werden, andernfalls verfallen sie.
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Gefahrenübergang
- Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung gilt die Ware „ab Werk“ (EXW) verkauft (Abholbereitschaft).
- Bei Unmöglichkeit der Abholung, die nicht vom Verkäufer zu vertreten ist, darf der Verkäufer die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers lagern und als „ab Werk“ geliefert berechnen.
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Patent- und musterrechtliche Haftung
- Der Käufer stellt den Verkäufer schad- und klaglos, wenn von ihm vorgegebene Entwürfe oder Muster gegen Schutzrechte Dritter verstoßen.
- Der Käufer versichert, dass er allein verfügungsberechtigt ist über die in Auftrag gegebenen Produkte.
- Der Käufer hält den Verkäufer bezüglich sämtlicher Ansprüche Dritter schadlos.
- Der Verkäufer behält sich alle Urheberrechte an seinen Werkzeugen und Unterlagen vor. Ohne schriftliche Zustimmung ist eine Weitergabe oder weitergehende Nutzung untersagt.
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Höhere Gewalt
- Parteien sind bei höherer Gewalt von der termingerechten Erfüllung befreit. Höhere Gewalt sind unvorhersehbare, unabwendbare Ereignisse außerhalb beider Sphären; Streik und Arbeitskampf gelten als höhere Gewalt.
- Der betroffene Käufer muss den Verkäufer unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen, schriftlich über Beginn und absehbares Ende informieren.
- Beide Parteien müssen alle Anstrengungen zur Minderung der Auswirkungen unternehmen und sich gegenseitig informieren, ansonsten haften sie schadensersatzpflichtig.
- Termine oder Fristen werden um die Dauer der höheren Gewalt oder im Einvernehmen verlängert.
- Dauert höhere Gewalt länger als 8 Wochen, kann der Verkäufer ganz oder teilweise zurücktreten; es gelten dann die Rechte aus Art. 4.6.
- Bereits erzeugte Waren dürfen bei Nichtlieferung auf Rechnung und Gefahr des Käufers gelagert und als geliefert berechnet werden.
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Klischee und Stanzwerkzeuge
- Ein Eigentumsübergang an Werkzeugen und Hilfsmitteln erfolgt nicht, es sei denn, es wurde anderes schriftlich vereinbart. Die anteilige Verrechnung ändert nichts an den Eigentumsverhältnissen.
- Für Folgeaufträge werden die Werkzeuge auf Risiko des Käufers eingelagert. Nach 24 Monaten ohne Verwendung darf der Verkäufer sie vernichten. 4 Wochen vorher kann der Käufer sie abholen, nach 14‑tägiger Vorankündigung.
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Verschlechterung der Vermögenslage
- Wird eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers bekannt oder gerät er in Zahlungsverzug, darf der Verkäufer Vorauszahlung oder Sicherstellung für alle ausstehenden Lieferungen verlangen.
- Werden diese Bedingungen nicht erfüllt, kann der Verkäufer unbeschadet weiterer Rechte vom Vertrag zurücktreten.
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Datenschutz
- Der Verkäufer ist berechtigt, personenbezogene Daten des Käufers im Rahmen des Geschäftsverkehrs zu speichern, übermitteln, überarbeiten und löschen.
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Geheimhaltung
- Der Käufer verpflichtet sich, alle nicht öffentlich bekannten kaufmännischen und technischen Informationen als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
- Unterlagen wie Zeichnungen, Modelle, Muster dürfen Dritten nur im Rahmen betrieblicher Erfordernisse und unter Beachtung des Urheberrechts überlassen.
- Der Käufer darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers mit der Geschäftsverbindung werben.
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Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Verkäufers. Der Verkäufer kann jedoch auch das für den Käufer zuständige Gericht anrufen.
- Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht, ohne UN-Kaufrecht (CISG) und ohne Verweisungsnormen des iPRG.
- Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers, auch wenn Übergabe andernorts erfolgt.
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Ungültigkeit von Klauseln
- Sollte eine Bestimmung des Vertrages unwirksam sein, bleibt der Rest wirksam. Anstelle der unwirksamen Klausel gilt eine rechtswirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.