AGB

Stand 01/2021

Liefer- und Verkaufsbedingungen

  1. Geltungsbereich
    1. Diese allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte der bauernfeind Druck + Display GmbH („Verkäufer“) mit anderen Unternehmen („Käufer“). Auf Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) sind sie nur insoweit anzuwenden, als sie nicht im Widerspruch zu den zwingenden Bestimmungen des KSchG stehen.
    2. Diese AGB gelten für sämtliche Lieferungen des Verkäufers an den Käufer. Weiteres gelten sie sinngemäß für alle sonstigen Leistungen, die vom Verkäufer an den Käufer erbracht werden.
    3. Diese allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich.
    4. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Eine Bezugnahme in der Bestellung auf eigene Einkaufsbedingungen des Käufers bedeutet keine Anerkennung durch uns. Nehmen wir die Bestellung ohne Widerspruch entgegen, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, wir hätten die Einkaufsbedingungen des Käufers angenommen.
  2. Vertragsabschluss und Offerte
    1. Unsere Offerten sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet sind.
    2. Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie können jederzeit vom Verkäufer zurückgefordert werden und sind dem Verkäufer jedenfalls unverzüglich zurückzustellen, wenn kein Vertrag mit dem Verkäufer zustande kommt.
    3. Der Vertrag zwischen uns und dem Käufer gilt als geschlossen, wenn wir nach Erhalt der Bestellung des Käufers eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesandt haben und der Käufer dieser Auftragsbestätigung nicht binnen 2 Werktagen ab erhalt schriftlich widerspricht. Maßgebend für das Einhalten der Frist ist das einlangen des Widerspruchs beim Verkäufer.
    4. Diese AGB sind verbindlicher Bestandteil der Auftragsbestätigung und werden daher zum Vertragsinhalt zwischen dem Verkäufer und dem Käufer.
    5. Alle Vereinbarungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer sowie alle rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Mündliche, fernmündliche und telegrafische Vereinbarungen sind nur dann verbindlich, wenn sie nachträglich durch uns schriftlich bestätigt wurden.
    6. Dem Kunden von uns vorgelegte Druck- und/oder Ausführungsvorlagen sind vom Kunden auch bezüglich aller für die Verwendung des Packmittels wesentlichen und geforderten Eigenschaften zu prüfen und zum Zeichen der Einwilligung unterschrieben an uns zurückzusenden. Sind Berichtigungen erforderlich, so müssen diese deutlich kenntlich gemacht werden und klar beschrieben sein. Wir haften nicht für etwaige erkennbare Mängel, die vom Kunden bei der Prüfung übersehen oder nicht beanstandet wurden, es sei denn, sie wurden arglistig verschwiegen.
  3. Preise und Preiserstellung
    1. Die Preiserstellung in der Auftragsbestätigung ist grundsätzlich verbindlich, doch sind wir berechtigt, bei Änderungen der Rohstoffpreise, Lohn- oder Betriebskosten, die eine Preisänderung zur Folge haben, den Preis für alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht durchgeführten Lieferungen neu festzusetzen.
    2. Unsere Preise verstehen sich bei Bahnversand frachtfrei Ankunftsbahnhof bzw. bei Lieferungen mittels LKW frachtfrei Lieferadresse. Wenn der Kunde eine Versandart verlangt, durch die höhere Spesen entstehen, so gehen die Mehrkosten zu seinen Lasten.
    3. Die Preise gelten nur bei Abnahme der bestellten Mengen in einem Posten. Für den Abruf von Teillieferungen muss eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung vorliegen.
    4. Paletten und sonstige Emballagen werden ausgetauscht oder binnen 4 Wochen zu Selbstkosten in Rechnung gestellt.
    5. Wird eine Ware zum vereinbarten Termin nicht abgenommen, so sind wir berechtigt zu fakturieren und die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern.
  4. Zahlungsbedingungen
    1. Es werden nur Zahlungen anerkannt, die an die jeweils in der Auftragsbestätigung und/oder Rechnung angeführte Zahlstelle geleistet werden.
    2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der geschuldete Rechnungsbetrag sofort nach Fakturenerhalt mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Fakturenerhalt netto zur Zahlung fällig.
    3. Ohne vorherige schriftliche Vereinbarung mit dem Verkäufer ist der Käufer nicht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung seiner Zahlungsverpflichtungen – aus welchem Grund auch immer – berechtigt. Der Käufer kann jedoch mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder vom Verkäufer ausdrücklich anerkannter Forderungen gegen den Verkäufer aufrechnen, wenn er den Verkäufer hiervon schriftlich vorab informiert.
    4. Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so kann der Verkäufer unter Setzung einer Nachfrist auf Erfüllung des Vertrages bestehen und
      a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Begleichung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben,
      b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,
      c) den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig stellen,
      d) weitere Bestellungen des Käufers nur gegen Vorauszahlung annehmen, und
      e) ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank verrechnen.
    5. Der Käufer verpflichtet sich für den Fall des Zahlungsverzuges, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Mahn- und Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen Kosten einschließlich Anwaltskosten zu ersetzten.
    6. Hat bei Ablauf der Nachfrist gemäß Art. 4.4 der Käufer die geschuldete Zahlung oder sonstige Leistung nicht erbracht, so kann der Verkäufer durch schriftliche Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer hat über Aufforderung des Verkäufers bereits gelieferte Waren dem Verkäufer zurückzustellen und ihm Ersatz für die eingetretene Wertminderung der Ware zu leisten sowie alle vom Verkäufer getätigten Aufwendungen zu erstatten, die für die Durchführung des Vertrages notwendig waren. Hinsichtlich noch nicht gelieferter Waren ist der Verkäufer berechtigt, die fertigen oder angearbeiteten Teile dem Käufer zur Verfügung zu stellen und hierfür den entsprechenden Anteil des Verkaufspreises zu verlangen.
  5. Eigentumsvorbehalt
    1. Bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungen und sonstigen Leistungen des Käufers behält sich der Verkäufer das Eigentumsrecht an der Ware vor. Bis dahin ist dem Käufer die Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Überdies darf der Käufer die Ware nur unter Weiterreichung des Eigentumsvorbehalts und gegen sofortige Bezahlung weiterverkaufen. Der Erlös aus dem Weiterverkauf geht mit Einlangen beim Käufer sofort in das Eigentum des Verkäufers über. Bis zur Abführung des Erlöses an den Verkäufer hat der Käufer den Erlös aus dem Weiterverkauf gesondert von seinem sonstigen Vermögen zu verwahren. Der Käufer hat die Ware, für die der Verkäufer noch nicht die vollständige Zahlung erhalten hat, getrennt von seinem sonstigen Vermögen zu lagern und entsprechend als Eigentum des Verkäufers zu kennzeichnen. Der Käufer erteilt hiermit dem Verkäufer das Recht, jederzeit – insbesondere bei Vermögensverfall des Käufers oder einer Zahlungseinstellung – die Geschäfts- und Lagerräume des Käufers zu betreten und die im Eigentumsvorbehalt stehende Ware abzuholen.
  6. Liefertermin / Lieferfrist
    1. Lieferfristen beginnen jedenfalls erst nach Klärung der Ausführungsarbeiten insbesondere erst nach Genehmigung der Probemuster bzw. Probedrucke durch den Kunden und nach Einlangen sämtlicher für die Ausführung des Auftrages erforderlicher Arbeitsunterlagen. Gleiches gilt für Liefertermine.
    2. Sind Lieferfristen oder Liefertermine vereinbart, erfolgt die Lieferung innerhalb der vereinbarten Fristen oder zu den vereinbarten Terminen. Dem Erfordernis der zeit-/fristgerechten Lieferung ist auch dann entsprochen, wenn die erfolgte Lieferung von den vereinbarten Terminen oder Fristen um bis zu 4 Werktage abweicht.
    3. Sind keine Liefertermine oder Lieferfristen vereinbart, erfolgt die Lieferung in angemessener Frist. Als angemessene Frist ist jedenfalls der Zeitraum zu verstehen, der zwischen dem Datum der Auftragsbestätigung und jenem der Bekanntgabe der Lieferbereitschaft an den Kunden liegt.
    4. Zeiten, in denen der Käufer Andrucke, Fertigmuster, Klischees etc. überprüft, werden jedenfalls nicht in Lieferfristen eingerechnet.
    5. Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- und Vorlieferungen durchzuführen.
    6. Schadenersatzansprüche des Käufers wegen Verzug, verspäteter Erfüllung oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen, wenn der Käufer nicht nachweist, dass der Schaden vom Verkäufer vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
    7. Bei Änderungen des Auftragsinhaltes sind Lieferzeiten/Lieferfristen neu in schriftlicher Form zu vereinbaren.
  7. Bar-Code
    1. Der Verkäufer gewährt den ordnungsgemäßen Aufdruck der Bar-Codes in handelsüblicher Qualität entsprechend dem Stand seiner Technik. Eine darüber hinaus gehende Gewährleistung kann vom Verkäufer nicht übernommen werden.
    2. Der Verkäufer haftet nicht für die Lesbarkeit der Bar-Codes bei entsprechenden Vorgaben des Käufers (z.B.: verkleinerte Ruhezone, Farbauswahl, Vergrösserungsfaktor,…).
    3. Weitgehende Aussagen über Leseergebnisse insbesondere an den Kassen des Handels können mangels einheitlicher Mess- und Lesetechnik nicht abgegeben werden.
    4. Eine Gewährleistung der Güteklasse a und b nach CEN kann aufgrund des Druckverfahrens nicht übernommen werden.
    5. Für den Aufdruck auf Wellpappe von EAN 8 bzw. ean 13 Code sind ausschließlich Größen ab SC8 geeignet.
    6. Für andere Bar-Code-Typen kann keine pauschale Aussage getätigt werden, da die Lesbarkeit in Zusammenhang mit der Codierung steht.
  8. Verpackungsverordnung
    1. Die bauernfeind Druck + Display GmbH und ihre Kunden in Österreich sind von der Verpflichtung zur Rücknahme von Verpackungen im Sinne der Verpackungsverordnung 1996 (§ 3 Abs. 5, BGBI. 648/1996 i.d.g.F.) befreit.
  9. Maße und Maßabweichungen
    1. Mangels gegenteiliger schriftlicher Vereinbarung gilt bei allen Wellpappe und Vollpappe Verpackungen die Innendimension in Millimetern (in der Reihenfolge Länge x Breite x Höhe).
    2. Geringfügige Abweichungen in den Abmessungen, die durch die Eigenart des Materials und dessen Verarbeitung eintreten, können nicht zum Anlass einer Beanstandung gemacht werden.
    3. In Abhängigkeit vom Fertigungsverfahren und Produktionsstandort gelten unterschiedliche Toleranzen, diese sind beim Verkäufer erhältlich.
    4. Wir weisen darauf hin, dass Muster nicht unter Serienbedingungen hergestellt werden, somit können davon keine Toleranzen abgeleitet werden.
  10. Gewichts- und qualitätsabweichungen
    1. Für geringfügige Abweichungen in Farbe und Beschaffenheit der Ware, in Klebung, Heftung, Druck sowie für branchenübliche Gewichtsunterschiede bis zu 5 % kann der Verkäufer nicht in Anspruch genommen werden.
    2. Abweichungen, die auf durch die Drucktechnik bedingte Unterschiede zwischen Andruck und Auflage zurückzuführen sind, können vom Käufer nicht beanstandet werden.
    3. Für die Beurteilung von Mängeln kommt es dabei nicht auf die einzelnen Stücke, Rollen, Rollenteile, Bogen, Pakete oder Ballen an. Maßgebend ist vielmehr der Durchschnittsausfall der gesamten Lieferung, auch wenn sich die Mängelrüge auf Abweichungen im Maß, im Gewicht oder in der Menge bezieht.
  11. Mengenabweichungen
    1. Folgende Mehr- und Minderlieferungen (auch für Ersatzlieferungen) gelten ausdrücklich als vorbehalten:
      bis zu 100 Stück ……….10%
      bis zu 1.000 Stück ……….8%
      über 1.000 Stück ……….5%
    2. Geringfügige Zählfehler und/oder Sortiermängel begründen keine Ansprüche des Käufers.
  12. Genaue Liefermenge
    1. Bei Bestellung einer genauen Stückzahl, werden dem Käufer Zuschläge verrechnet.
  13. Gewährleistung / Mängelrüge
    1. Der Verkäufer haftet ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für die bedungenen und für die im Verkehr gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften der Ware.
    2. Die Beschaffenheit einer Lieferung kann nicht nach Einzelexemplaren beurteilt werden. Maßgeblich ist vielmehr der Durchschnitt der gesamten Lieferung.
    3. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Lieferung der Ware, im Falle der Erstellung eines Abnahmeprotokolls mit der Unterfertigung des Abnahmeprotokolls und beträgt ein Jahr.
    4. Die Ware ist unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort vom Käufer zu untersuchen.
    5. Mängel sind dem Verkäufer bei sonstigem Verlust der gesetzlichen Ansprüche unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Werktagen nach Lieferung oder Abholung, schriftlich bekannt zu geben. Versteckte Mängel sind ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Werktagen nach Entdeckung, schriftlich bekannt zu geben.
    6. Erfolgt innerhalb dieser Fristen keine Mängelrüge, gilt die Beschaffenheit der Ware als genehmigt.
    7. Der Verkäufer muss, wenn der Mangel nach den Bestimmungen dieses Artikels vom Verkäufer zu beheben ist und ihm vom Käufer ordnungsgemäß und fristgerecht mitgeteilt wurde, nach seiner Wahl:
      a) die mangelhafte Ware an Ort und Stelle nachbessern;
      b) sich die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile zwecks Nachbessrung zurücksenden lassen;
      c) die mangelhafte Ware ersetzen; oder
      d) die mangelhaften Teile ersetzen.
    8. Lässt sich der Verkäufer die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile zwecks Nachbessrung oder Ersatz zurücksenden, so übernimmt der Käufer, falls schriftlich nichts anderes vereinbart wird, Kosten und Gefahr des Transportes.
    9. Die gemäß diesem Artikel ersetzten mangelhaften Waren oder Teile gehen in das Eigentum des Verkäufers über.
    10. Für die Kosten einer durch den Käufer vorgenommenen Mängelbehebung hat der Verkäufer nur dann aufzukommen, wenn er hierzu vorab seine schriftliche Zustimmung erteilt hat.
    11. Rücksendungen des Käufers sind vom Verkäufer nur anzunehmen, wenn dieser vorher seine schriftliche Zustimmung erteilt hat.
    12. Für diejenigen Teile der Ware, die der Verkäufer von Unterlieferanten bezogen hat, haftet der Verkäufer nicht. Der Verkäufer tritt hiermit jedoch allfällige ihm selbst gegen den Unterlieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche an den Käufer ab.
  14. Haftung / Produkthaftung
    1. Nachfolgende Haftungsbeschränkungen sind vollinhaltlich allfälligen Abnehmern zu überbinden, mit der Verpflichtung zur weiteren Überbindung.
    2. Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die unter Berücksichtigung der materialspezifischen Eigenschaften erwartet werden kann.
    3. Allfällige anderweitige Schadenersatzansprüche des Käufers gegen den Verkäufer – aus welchem Rechtsgrund immer – bestehen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers. Der Käufer hat zu beweisen, dass der Verkäufer den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
    4. Der Verkäufer haftet nicht für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechungsschäden oder Datenverlust.
    5. Diese Haftungsausschlüsse gelten nicht für weitergehende Schadenersatzansprüche nach zwingenden gesetzlichen Bestimmungen.
    6. Die Haftung des Verkäufers für Schäden wird, sofern nicht Art. 14.5 Anwendung findet, auf 5 % der jeweiligen Auftragssumme begrenzt.
    7. Sämtliche Schadenersatzansprüche müssen innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vereinbarten Gewährleistungsfrist gerichtlich geltend gemacht werden, widrigenfalls die Ansprüche verwirkt sind.
  15. Gefahrenübergang
    1. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung gilt die Ware „ab Werk“ (EXW) verkauft (Abholbereitschaft).
    2. Bei Unmöglichkeit der Abholung, die nicht vom Verkäufer zu vertreten ist, ist der Verkäufer berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern und als „ab Werk“ (EXW) geliefert zu berechnen.
  16. Patent- und musterrechtliche Haftung
    1. Der Käufer hat den Verkäufer schad- und klaglos zu halten, wenn von ihm vorgegebene Entwürfe, Muster oder dergleichen gegen Marken-, Patent-, Musterschutz oder Urheberrechte verstoßen.
    2. Der Käufer stellt fest, dass er bezüglich sämtlicher in Auftrag gegebener Produkte urheberrechtlich, patentrechtlich, marken- und musterrechtlich allein verfügungsberechtigt ist, allenfalls die Befugnis des Verfügungsberechtigten hat.
    3. Der Käufer verpflichtet sich, den Verkäufer bezüglich sämtlicher urheber-, patent-, marken- und musterschutzrechtlicher Ansprüche Dritter an den in Auftrag gegebenen Produkten schad- und klaglos zu halten.
    4. Der Verkäufer behält sich an sämtlichen, von ihm zur Verfügung gestellten Werkzeugen und Unterlagen, insbesondere Skizzen, Abbildungen, Konstruktionsplänen, Zeichnungen, Schablonen, Klischees, Stanzplatten, Mustern („Dokumente“) usw. sowie allen darauf befindlichen oder dem Besteller sonst zur Verfügung gestellten Informationen („Informationen“) sämtliche Urheberrechte vor. Der Käufer räumt dem Verkäufer ein ausschließliches Verwertungsrecht an etwaigen Urheberrechten ein, die dem Käufer aufgrund der Anfertigung von Produkten auf Basis von Käuferspezifikation oder sonstigen Beiträgen des Käufers zustehen. Ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Verkäufers ist die Weitergabe von Dokumenten und Informationen an Dritte sowie eine über die konkrete Vereinbarung hinausgehende Nutzung untersagt.
  17. Höhere Gewalt
    1. Die Parteien sind von der termingerechten Vertragserfüllung ganz oder teilweise befreit, wenn sie daran durch Ereignisse höherer Gewalt gehindert werden. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten ausschließlich Ereignisse, die für die Parteien unvorhersehbar und unabwendbar sind und nicht in deren Sphäre liegen. Streik (sowohl Arbeitsstreik als auch politischer Streik) und Arbeitskampf sind aber als Ereignisse höherer Gewalt anzusehen.
    2. Der durch ein Ereignis höherer Gewalt behinderte Käufer kann sich nur dann auf das Vorliegen höherer Gewalt berufen, wenn er dem Verkäufer unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von fünf Werktagen, über Beginn und absehbares Ende der Behinderung eine schriftliche Stellungnahme über die Ursache, die zu erwartende Auswirkung und Dauer der Verzögerung übermittelt.
    3. Die Parteien haben bei höherer Gewalt alle Anstrengungen zur Beseitigung und Minderung der Auswirkungen und absehbaren Schäden zu unternehmen und die Gegenpartei hierüber laufend zu unterrichten. Widrigenfalls werden sie der Gegenpartei gegenüber schadenersatzpflichtig.
    4. Termine oder Fristen, die durch das einwirken der höheren Gewalt nicht eingehalten werden können, werden maximal um die Dauer der Auswirkungen der höheren Gewalt oder gegebenenfalls um einen im beiderseitigen Einvernehmen festzulegenden Zeitraum verlängert.
    5. Wenn ein Umstand höherer Gewalt, der den Käufer behindert, länger als acht Wochen andauert, ist der Verkäufer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Dem Verkäufer stehen diesfalls die Rechte gemäß Art. 4.6 zu.
    6. Bereits erzeugte Waren können bei Unmöglichkeit der Absendung oder Nichtlieferung wegen Zahlungsverzuges auf Rechnung und Gefahr des Käufers eingelagert werden. Die Ware wird in diesem Fall dem Käufer als geliefert in Rechnung gestellt.
  18. Klischee und Stanzwerkzeuge
    1. Ein Eigentumsübergang an Werkzeugen und sonstigen Hilfsmitteln (Skizzen, Werkzeuge, Schablonen, Klischees, Stanzplatten, usw.) im Rahmen des Auftragsverhältnisses findet nicht statt, unabhängig von wem diese zur Verfügung gestellt wurden, es sei denn es wurde anderes schriftlich vereinbart. Die anteilige Verrechnung von Hilfsmitteln und Werkzeugen dient insbesondere zur Abgeltung der Abnutzung, ändert aber nichts an den Eigentumsverhältnissen.
    2. Für Folgeaufträge werden die Werkzeuge und Hilfsmittel unabhängig davon, in wessen Eigentum sie stehen, auf Risiko des Käufers durch den Verkäufer eingelagert. Nach Ablauf von 24 Monaten ab letztmaliger Verwendung der Werkzeuge und Hilfsmittel steht es dem Verkäufer frei diese, ohne dass es einer Verständigung des Käufers bedarf, der Vernichtung zuzuführen. Frühestens 4 Wochen vor Ablauf dieser Frist ist der Käufer berechtigt, die in seinem Eigentum stehenden Werkzeuge und sonstigen Hilfsmittel nach mindestens 14-tägiger Vorankündigung abzuholen. Die Ausfolgung von Werkzeugen und sonstigen Hilfsmitteln innerhalb obiger Frist beruht auf einer freiwilligen Verpflichtung seitens Verkäufers und ist jederzeit widerrufbar. Ein Rechtsanspruch lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten.
  19. Verschlechterung der Vermögenslage
    1. Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Käufers bekannt oder gerät der Käufer mit der Zahlung einer der Fakturen des Verkäufers in Verzug, so steht dem Verkäufer das Recht zu, für sämtliche noch ausständigen Lieferungen, abweichend von der Auftragsbestätigung, Vorauszahlung oder Sicherstellung zu verlangen.
    2. Werden die vereinbarten Bedingungen nicht erfüllt, hat der Verkäufer unbeschadet seiner sonstigen Rechte auch das Recht des Rücktrittes vom Vertrag.
  20. Datenschutz
    1. Der Verkäufer ist berechtigt, personenbezogene Daten des Käufers im Rahmen des Geschäftsverkehrs zu speichern, zu übermitteln, zu überarbeiten und zu löschen.
  21. Geheimhaltung
    1. Der Käufer verpflichtet sich, alle nicht öffentlich bekannten kaufmännischen und technischen Informationen und Unterlagen, die ihm durch die Geschäftsbeziehung mit dem Verkäufer bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
    2. Sämtliche Unterlagen wie insbesondere Zeichnungen sowie Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Unterlagen und Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse unter Beachtung der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
    3. Der Käufer darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers mit seiner Geschäftsverbindung zum Verkäufer werben.
  22. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort
    1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebende Streitigkeiten ist das für den Sitz des Verkäufers sachlich zuständige Gericht. Der Verkäufer kann jedoch auch das für den Käufer zuständige Gericht anrufen.
    2. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf und der Verweisungsnormen des iPRG.
    3. Als Erfüllungsort wird der Sitz des Verkäufers vereinbart, und zwar auch dann, wenn die Übergabe der Ware vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.
  23. Ungültigkeit von Klauseln
    1. Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen des Vertrages sich als nichtig erweisen sollten, wird der Vertrag dadurch nicht rechtsunwirksam, sondern es bleiben die übrigen Bestimmungen des Vertrages dessen ungeachtet gültig. Anstelle der nichtigen oder rechtsunwirksamen Vertragsbestimmung gilt eine rechtswirksame Bestimmung als vereinbart, durch welche dem von den Parteien wirtschaftlich angestrebten Zwecks in rechtlich zulässiger Weise möglichst nahegekommen wird.